Rauchmelder Koch
Rauchmelder gesetzliche Vorgaben

Gesetzlicher Vorgaben Rauchmelder

In Deutschland gibt es in allen Bundesländern bereits eine Rauch- und Brandmelder Pflicht. Erfahren Sie hier mehr über gesetzlichen Vorgaben zur Rauchmelderpflicht. Die Vorgaben zu den Rauchmeldern ist auf die Bundesländer verteilt, somit können die Vorgaben für die Rauchwarnmelderpflicht von Bundesland zu Bundesland variieren.

Gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht Deutschland

Rauchmelderpflicht in Deutschland

In den meisten Bundesländern greift bereits die Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume. Diese ist in den jeweiligen Landesbauordnung verankert.

 Einbaupflicht für Neu- und UmbautenÜbergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten
Saarlandseit Juni 2004-
Thüringenseit Jan. 2008in Planung
Mecklenburg-Vorpommernseit Sept. 2006abgelaufen seit Ende 2009
Schleswig-Holsteinseit Dez. 2004abgelaufen seit Ende 2010
Hamburgseit Dez. 2005abgelalufen seit Juni 2012
Rheinland-Pfalzseit Dez. 2003abgelaufen seit Juni 2012
Hessenseit Mai 2005bis 31. Dez. 2014
Baden-Württembergseit Juli 2013bis 31. Dez. 2014
Sachsen-Anhaltseit Dez. 2009bis 31. Dez. 2015
Bremenseit Mai 2010bis 31. Dez. 2015
Niedersachsenseit Nov. 2012bis 31. Dez. 2015
Nordrhein-Westfalenseit April 2013bis 31. Dez. 2016
Bayernseit Jan. 2013bis 31. Dez. 2017

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

Stuttgart (BW) – Der baden-württembergische Landtag hat in einer Plenarssitzung im Juli 2013 eine Rauchmelderpflicht für Wohnräume beschlossen. Bis Ende 2014 müssen Rauchmelder in bestehenden Wohungen installiert sein.

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg Übersicht

seit 11.Juli. 2013
für alle Wohnungen
mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen

Wer ist für den Einbau und den Betrieb der Rauchmelder zuständig?

Einbau Rauchmelder: Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer/Vermieter des Hauses/Wohnung.

Betrieb/ Wartung Rauchmelder: Für die Wartung, d.h. Batteriewechsel, regelmässiger Test des Rauchmelders und Wartung ist der Bewohner/Mieter verantwortlich. Dies gilt nicht wenn vereinbart wird, dass der Eigentümer die Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg – Für welche Wohnungen?

alle Neubauten und Umbauten seit dem 11. Juli 2013.
alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.12.2014 im Rahmen der Rauchmelderpflicht nachgerüstet werden.

Wieviele Rauchmelder werden pro Wohnung benötigt?

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sieht eine Installation von Rauchmeldern in folgenden Räumen vor: Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Mehr Infos gibts hier.

Die Rauchmelderpflicht Baden-Württembergs ist hier gesetzlich geregelt:
Gesetzlich festgehalten ist die Rauchmelderpflicht in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg . Die Aktuelle Version ist derzeit leider noch nicht verfügbar.

Auszüge aus den Landesbauordnungen

Landesbauordnung Hamburg §45 (6):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Saarland § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hessische Bauordnung § 13 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Bremen §48 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Niedersachsen §44 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

Landesbauordnung Bayern (BayBauO 2012) §1 (46):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingabaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 49 (7):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

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