Gesetzlicher Vorgaben Rauchmelder
In Deutschland gibt es in allen Bundesländern bereits eine Rauch- und Brandmelder Pflicht. Erfahren Sie hier mehr über gesetzlichen Vorgaben zur Rauchmelderpflicht. Die Vorgaben zu den Rauchmeldern ist auf die Bundesländer verteilt, somit können die Vorgaben für die Rauchwarnmelderpflicht von Bundesland zu Bundesland variieren.
Gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht Deutschland
In den meisten Bundesländern greift bereits die Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume. Diese ist in den jeweiligen Landesbauordnung verankert.
Einbaupflicht für Neu- und Umbauten | Übergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten | |
---|---|---|
Saarland | seit Juni 2004 | - |
Thüringen | seit Jan. 2008 | in Planung |
Mecklenburg-Vorpommern | seit Sept. 2006 | abgelaufen seit Ende 2009 |
Schleswig-Holstein | seit Dez. 2004 | abgelaufen seit Ende 2010 |
Hamburg | seit Dez. 2005 | abgelalufen seit Juni 2012 |
Rheinland-Pfalz | seit Dez. 2003 | abgelaufen seit Juni 2012 |
Hessen | seit Mai 2005 | bis 31. Dez. 2014 |
Baden-Württemberg | seit Juli 2013 | bis 31. Dez. 2014 |
Sachsen-Anhalt | seit Dez. 2009 | bis 31. Dez. 2015 |
Bremen | seit Mai 2010 | bis 31. Dez. 2015 |
Niedersachsen | seit Nov. 2012 | bis 31. Dez. 2015 |
Nordrhein-Westfalen | seit April 2013 | bis 31. Dez. 2016 |
Bayern | seit Jan. 2013 | bis 31. Dez. 2017 |
Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg
Stuttgart (BW) – Der baden-württembergische Landtag hat in einer Plenarssitzung im Juli 2013 eine Rauchmelderpflicht für Wohnräume beschlossen. Bis Ende 2014 müssen Rauchmelder in bestehenden Wohungen installiert sein.
Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg Übersicht
seit 11.Juli. 2013
für alle Wohnungen
mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
Wer ist für den Einbau und den Betrieb der Rauchmelder zuständig?
Einbau Rauchmelder: Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer/Vermieter des Hauses/Wohnung.
Betrieb/ Wartung Rauchmelder: Für die Wartung, d.h. Batteriewechsel, regelmässiger Test des Rauchmelders und Wartung ist der Bewohner/Mieter verantwortlich. Dies gilt nicht wenn vereinbart wird, dass der Eigentümer die Wartung übernimmt.
Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg – Für welche Wohnungen?
alle Neubauten und Umbauten seit dem 11. Juli 2013.
alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.12.2014 im Rahmen der Rauchmelderpflicht nachgerüstet werden.
Wieviele Rauchmelder werden pro Wohnung benötigt?
Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sieht eine Installation von Rauchmeldern in folgenden Räumen vor: Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Mehr Infos gibts hier.
Die Rauchmelderpflicht Baden-Württembergs ist hier gesetzlich geregelt:
Gesetzlich festgehalten ist die Rauchmelderpflicht in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg . Die Aktuelle Version ist derzeit leider noch nicht verfügbar.
Auszüge aus den Landesbauordnungen
Landesbauordnung Hamburg §45 (6):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Hessische Bauordnung § 13 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Bremen §48 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Niedersachsen §44 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
Landesbauordnung Bayern (BayBauO 2012) §1 (46):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingabaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 49 (7):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
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